§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Orts und Feuerwehrverein Nudow e.V.“

Er hat den Sitz in 14558 Nuthetal OT Nudow und ist beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein „Orts und Feuerwehrverein Nudow e.V.“ hat die Aufgabe,

  1. a) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums
  2. b) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
  3. c) die Förderung von Kunst und Kultur,
  4. d) die Förderung des Sports,
  5. e) die Förderung der Kameradschaft und die Tradition innerhalb der Feuerwehr Nudow,
  6. f) die Förderung des Feuerschutzes im Ortsteil Nudow,
  7. g) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen,
  8. h) die Förderung der Jugendhilfe,
  9. i) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. a) Veranstaltungen und Aktionen zur Pflege von Traditionen und Brauchtum,
  2. b) sportlichen Aktivitäten, wie z.B. Frauensportgruppe und Feuerwehrsport,
  3. c) kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Kinder- und Dorffest, Rentnerweihnachtsfeier,
  4. d) die Unterhaltung des Museums zur Dorfgeschichte,
  5. e) die Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehr im Ortsteil Nudow,
  6. f) Veranstaltungen zur Förderung kameradschaftliche Verbindungen zwischen Mitgliedern des Vereins und anderen Feuerwehren,

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Nudow, sind ohne Antragstellung Mitglieder des „Orts und Feuerwehrverein Nudow e.V.“.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die Belange des „Orts und Feuerwehrverein Nudow e.V.“ erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom 1. Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Ortsteil Nudow und/oder dessen Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. a) Mit dem Tod des Mitglieds,
  3. b) Durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
  4. c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
  2. a) dem Vorsitzenden
  3. b) dem Schriftführer
  4. c) dem Kassenwart
  5. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  6. a) Dem Vorstand nach Absatz 1
  7. b) 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern, von denen mindestens 1 Person, Mitglied der Feuerwehr Nuthetal-Löschgruppe Nudow sein muss.
  8. Die unter Absatz 2 Artikel a) und b) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Vorstandswahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal jährlich, im ersten Viertel des Jahres, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen.
  3. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung und Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder eine Woche vor Mitgliederversammlung über eingegangene Tagesordnungspunktänderungen bzw. Anträge auf Satzungsänderung.
  4. Auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Vereinsmitglieder die ebenfalls Mitglieder der Feuerwehr Nudow sind, haben das Recht, den Feuerwehrdienst tangierende Beschlüsse mit einfacher Mehrheit abzulehnen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. b) die Wahl des Vorstandes durch die stimmberechtigten Mitglieder,
  3. c) die Beschlussfassung über Beitrags- und Finanzordnung,
  4. d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. e) die Wahl der Kassenprüfer,
  6. f) die Entlastung des Vorstandes,
  7. g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. h) die Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
  9. i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag, mit einfacher Mehrheit, beschließen geheim abzustimmen.
  3. Der Vorstand wird geheim gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
  6. Stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 11 Geschäftsführung des Vereins

  1. a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
  2. b) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  3. c) 2 Vorstandsmitglieder gemäß § 7, Abs.1 dieser Satzung vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.
  4. d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Rechnungswesen

  1. Der Kassenwart verwaltet die Kasse.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen und am Ende des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, über das Ergebnis ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für 1 Jahre, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Nudow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2015 beschlossen und tritt mit gleicher Wirkung in Kraft. Eine Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2017 beschlossen und tritt mit gleicher Wirkung in Kraft.